AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der RUN 24 GmbH, Kienhorststr. 52 / 54, 13403 Berlin
Stand 12.04.2024
Kaufmännische Bedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der RUN 24 GmbH als Auftragnehmer (im Folgenden: AN) und ihrem Auftraggeber (im Folgenden: AG). Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des AG erkennt der AN nur an, wenn er ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender, von diesen AGB abweichender Bedingungen des AG die Leistung vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die im Einzelfall zwischen dem AN und dem AG getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des AN maßgebend.
3. Soweit nicht ausdrücklich abweichend angegeben, stellt ein Angebot des AN ein bindendes Angebot dar, das der AG innerhalb von 3 Monaten annehmen kann.
4. Der AG ist verpflichtet, dem AN einen Ansprechpartner am Ort der Leistungserbringung zu benennen, der zur Abgabe und Entgegennahme aller vertragsrelevanten Erklärungen sowie zur Vornahme aller vertragsrelevanten Handlungen ermächtigt und berechtigt ist.
5. Sofern dem Auftrag kein Angebot zugrunde liegt, gilt die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültige Preisliste des AN. In den Angebotspreisen ist eine An- und Abfahrt der erforderlichen Fahrzeugtechnik enthalten, zusätzliche Anfahrten werden gesondert abgerechnet.
6. Alle genannten Preise sind Nettopreise zzgl. USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (zurzeit 19 %).
7. Teilleistungen können abgerechnet werden.
8. Rechnungen sind zahlbar ohne Abzüge innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung auf ein auf der Rechnung benanntes Konto. Mit Ablauf dieser Frist kommt der AG in Verzug.
9. Befindet sich der AG in Zahlungsverzug, werden für jede Mahnung Mahnkosten in Höhe von 5,00 € berechnet. Daneben ist der AN berechtigt, seinen Verzugsschaden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des AN auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG (z.B. Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet wird, so ist der AN, vorbehaltlich sonstiger Rechte, nach seiner Wahl berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder seine Leistung zu verweigern, bis der AG die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. Unter den gleichen Voraussetzungen werden Zahlungsansprüche des AN für Geschäfte, soweit ausgeführt, sofort fällig.
11. Dem AG stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind.
12. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, Ersatz des ihm insoweit entstehenden Schadens, sowie etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
13. Verlangt der AN nach der Leistungserbringung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der AG binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen des AN sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der AG die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
14. Ist die Leistung mangelhaft, hat der AG dem AN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
15. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Abnahme. In Abweichung davon gilt in den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB die gesetzliche Verjährungsfrist.
16. Wird ein Leistungstermin vom AN nicht eingehalten, so ist der AG berechtigt und verpflichtet, dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Leistung zu setzen. Die Nachfrist hat mindestens 10 Tage zu betragen.
17. Auf Schadensersatz haftet der AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In dem letztgenannten Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des AN auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Leistung übernommen wurde. Die zwingende Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt.
18. Im Zuge der Leistungserbringung gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller – auch künftiger Verbindlichkeiten – aus der Geschäftsbeziehung einschließlich anderer mit dem AG geschlossener Verträge Eigentum des AN. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des erklärten Rücktritts heraus zu verlangen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferten Sachen gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Der AN ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
19. Handelt es sich bei dem AG um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Berlin. Der AN ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu erheben.
20. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Technische Bedingungen
Allgemeines
21. Der AG hat dem AN alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, insbesondere Pläne des Leitungssystems, sofern bekannt bzw. vorhanden, zur Verfügung zu stellen.
22. Besondere Arbeitserschwernisse, die dem AG bekannt sind oder sein müssen, hat er dem AN unverzüglich, spätestens vor der Arbeitsausführung anzuzeigen. Dies sind z. B. die Existenz einer Hebeanlage, Korrosion, Vorschäden, Sanierungsstellen, gefährdete Rohrmaterialien wie Eternit, PVC oder Blei, untypische Fremdkörper oder Chemikalien im Rohr sowie frühere Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Abwasseranlage. Gleiches gilt für Abwasseranlagen, die nicht nach den vorliegenden Planunterlagen oder dem Stand der Technik hergestellt sind.
23. Die Bestimmung der Art und Weise der Durchführung des erteilten Auftrages (z.B. Festlegung des Arbeitsausgangspunktes sowie des Maschinen- und Geräteeinsatzes) obliegt im Rahmen des erteilten Auftrages und den anerkannten Regeln der Technik allein dem AN.
24. Die betroffenen Schächte und Reinigungsöffnungen müssen für die erforderlichen Fahrzeuge auf befestigten und für schwere Fahrzeuge geeigneten Flächen direkt anfahrbar sein. (LKW bis 32 t, nicht geländegängig).
25. Der AG stellt am Einsatztag den ungehinderten Zugang zu allen für die Arbeiten notwendigen Schächten, Räumen, Revisions- und Reinigungsöffnungen sicher. Warte- oder Regiezeiten, die der AN nicht zu verantworten hat, werden nach Zeitaufwand berechnet.
26. Soweit die Leistungserbringung durch Mängel an der Abwasseranlage, eingeschränkte Zugriffs- und Zugangs-möglichkeiten oder sonstige vom AN nicht zur vertretende Leistungshindernisse nicht möglich ist, kann der AN für die Leistungserbringung und etwaige Erfolge keine Gewähr übernehmen.
27. Der AN übernimmt die Sicherung der unmittelbaren Arbeitsstelle. Weitergehende Verkehrssicherungen oder -lenkungen sind gesondert zu vergüten.
28. Angebote beruhen auf Mengenangaben des AG oder einer Aufwandsschätzung des AN. Die Abrechnung erfolgt nach realem Aufwand zum Nachweis.
29. Der AG stellt auf dem Grundstück Strom für Kleingeräte (220 V) und Wasser für die Reinigung und Druckprüfung (3 bar, Anschluss Storz-C) kostenfrei zur Verfügung.
30. Die Kanäle sind wasserfrei und verfügen über einen freien Ablauf (Vorflut). Wasserhaltung wird gesondert vergütet.
31. Angebote basieren grundsätzlich auf der Annahme, dass die betroffenen Kanäle, Leitungen und Schächte zusammenhängend sind. Als Abrechnungslänge wird die gesamte Haltungslänge (Schachtmitte bis Schachtmitte) zugrunde gelegt.
Rohr- und Kanalreinigung
32. Bei pauschalen Angebotspositionen zur Reinigung von Kanälen geht der AN von einem normalen Verschmutzungsgrad aus. Dies sind 5 % bei neuen und 15 % bei in Betrieb befindlichen Kanälen. Die Verschmutzungsgrade werden anhand der Ablagerungshöhe im Verhältnis zum Durchmesser der betroffenen Kanäle ermittelt. Die Beseitigung von höheren Verschmutzungsgraden sowie festen Ablagerungen wie Beton, Bitumen oder Wurzeln, erfolgen gegen gesonderte Berechnung nach Aufwand.
33. Die Entsorgung des Räumgutes wird nach Aufwand vergütet. Sofern nicht anders vereinbart ist, wird von unbelasteten Abfällen ausgegangen. Als unbelastet in diesem Sinne gelten Abfälle, die die Zuordnungswerte Z 1.2 der Mitteilung der Länderarbeits-gemeinschaft Abfall (LAGA) 20 mit Stand vom 06.11.2003 nicht überschreiten.
TV-Inspektion
34. Eine normgerechte Inspektion setzt eine ausreichend gereinigte Abwasseranlage voraus.
35. Preise der Kanalinspektion beziehen sich auf die Inspektion von Kanälen mit bekannten und normgerechten Verläufen durch selbstfahrende Kameras. Die Untersuchung von Leitungen mit flexiblen Schiebestangen oder mittels Satellitenkamera sowie die Ortung von Leitungsverläufen vor der Untersuchung werden gesondert vergütet.
36. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Videoaufzeichnung digital (Codec divx 5.05), die Filmdateien (MPEG-4) werden mit der Haltungsbezeichnung benannt. Feststellungen erfolgen im Datensatzformat ISYBau 06/2001.
37. Der AN ist zur Vergabe von Schachtbezeichnungen berechtigt, soweit sie nicht vom AG vorgegeben werden.
Dichtheitsprüfung
38. Der Einbau von Rohrverschlüssen erfolgt nur in gereinigte Kanäle und Rohrleitungen.
39. Sofern nicht abweichend vom AG vorgegeben, erfolgt die Prüfung nach folgenden Normen:
- Leitungen und Kanäle nach EN 1610 LC
- Schächte nach EN 1610 W oder mit Luftunterdruck
max. bis zur Oberkante Konus bzw. Deckelplatte - Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999-100,
Pkt. 15.3.1 (Regelprüfung) - Fettabscheider nach DIN 4040-100 Pkt. 13.3.1 (Regelprüfung)
- Muffen in Anlehnung an EN 1610 LC
- Druckleitungen nach EN 805 unter Anwendung der
DVGW-W400-2, Prüfdruck bis 20 bar
40. Die Preise für die Prüfung von Kanälen und Schächten beinhalten zwei Rohrverschlüsse bis DN 600. Der Verschluss von weiteren oder größeren Zu- und Abläufen wird gesondert vergütet.
41. Der Preis für die Prüfung von Rohrverbindungen beinhaltet den Ein- und Ausbau der Geräte in eine Haltung. Der Umbau in weitere Haltungen wird gesondert vergütet.
42. Die für die Prüfung der Druckleitung erforderlichen Befestigungen, Enddeckel und Flansche werden vom AG kostenfrei bereitgestellt und montiert.
43. Die Desinfektion und Spülung der Trinkwasserleitung erfolgt nach DIN 2000 unter Anwendung des DVGW W 291. Der AN übernimmt die Gewährleistung für die Durchführung unter Einhaltung der Norm, jedoch nicht für das Ergebnis der Desinfektion. Labor¬unter-suchungen sind gesondert zu vergüten.